Begriffe

S A C H V E R S T Ä N D I G E N B Ü R O SPAHR

BEGRIFFE

Gutachten:

Laut BGH muss ein Gutachten so beschaffen sein, dass sich ein unbeteiligter Dritter ein objektives Bild vom Sachverhalt machen kann. Jedes Gutachten muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein.

Mangel und Schaden:

Mangel und Schaden sind voneinander unabhängige Begriffe und Sachverhalte

  • Es kann ein Mangel ohne Schaden vorliegen
  • Es kann ein Schaden ohne Mangel vorliegen
  • Es kann aus einem Mangel ein Schaden resultieren

Mangel:

Als Mangel bezeichnet man das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit. (Umgangssprachlich: Abweichung vom Bau-Soll) Im BGB sind der Sachmangel, der Rechtsmangel und der unwesentliche Mangel geregelt. In der VOB spricht der Gesetzgeber vom wesentlichen Mangel.
Alle anderen Mangelbezeichnungen haben keinerlei juristische Bedeutung.

Schaden:

Als Schaden (Sachschaden) wird eine Vermögenseinbuße bezeichnet. Der Bauschaden ist ein personenbezogener Schaden, da nur eine Person einen Vermögensschaden erleiden kann.

Anerkannte Regeln der Technik:

Um eine Bauleistung technisch richtig auszuführen bedarf es der Anwendung der anerkannten Regeln der Technik, geltend zum Zeitpunkt der Abnahme.

Eine Regel der Technik gilt als anerkannt, wenn sie

  1. von führenden Fachleuten des Fachgebietes zweifelsfrei als richtig anerkannt wurde
  2. von Fachleuten in der Praxis angewandt wird und
  3. in der Praxis bewährt ist

Die anerkannten Regeln der Technik sind z.B. in Normen, Fachregeln des Handwerks, Fachpublikationen, etc. zu finden.