S A C H V E R S T Ä N D I G E N B Ü R O SPAHR
BEGRIFFE
Gutachten:
Laut BGH muss ein Gutachten so beschaffen sein, dass sich ein unbeteiligter Dritter ein objektives Bild vom Sachverhalt machen kann. Jedes Gutachten muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein.
Mangel und Schaden:
Mangel und Schaden sind voneinander unabhängige Begriffe und Sachverhalte
- Es kann ein Mangel ohne Schaden vorliegen
- Es kann ein Schaden ohne Mangel vorliegen
- Es kann aus einem Mangel ein Schaden resultieren
Mangel:
Als Mangel bezeichnet man das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit. (Umgangssprachlich: Abweichung vom Bau-Soll) Im BGB sind der Sachmangel, der Rechtsmangel und der unwesentliche Mangel geregelt. In der VOB spricht der Gesetzgeber vom wesentlichen Mangel.
Alle anderen Mangelbezeichnungen haben keinerlei juristische Bedeutung.
Schaden:
Als Schaden (Sachschaden) wird eine Vermögenseinbuße bezeichnet. Der Bauschaden ist ein personenbezogener Schaden, da nur eine Person einen Vermögensschaden erleiden kann.
Anerkannte Regeln der Technik:
Um eine Bauleistung technisch richtig auszuführen bedarf es der Anwendung der anerkannten Regeln der Technik, geltend zum Zeitpunkt der Abnahme.
Eine Regel der Technik gilt als anerkannt, wenn sie
- von führenden Fachleuten des Fachgebietes zweifelsfrei als richtig anerkannt wurde
- von Fachleuten in der Praxis angewandt wird und
- in der Praxis bewährt ist
Die anerkannten Regeln der Technik sind z.B. in Normen, Fachregeln des Handwerks, Fachpublikationen, etc. zu finden.